Ihre Rechte als Bahnreisender sind in der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 29. April 2021 (Verordnung (EU) 2021/782) festgelegt.
Recht auf Information und Zugang zu Fahrkarten
Vor Fahrtantritt sind Ihnen auf Anfrage insbesondere folgende Informationen zu erteilen:
- Allgemeine Vertragsbedingungen;
- Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrtzeit und zum günstigsten Preis;
- An Bord verfügbare Dienstleistungen;
- Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität;
- Reklamations- und Beschwerdeverfahren.
Während der Fahrt sollten Sie unter anderem folgende Informationen erhalten:
- Nächste Haltestelle;
- Störungen und Verspätungen;
- Wichtige Anschlussverbindungen;
- An Bord verfügbare Dienstleistungen.
Die Eisenbahnunternehmen müssen den Verkauf von Fahrkarten über einen Fahrkartenschalter, einen Fahrkartenautomaten oder über allgemein verfügbare Technologien (Internet, Telefon usw.) gewährleisten. Der Verkauf in Zügen kann jedoch aus berechtigten Gründen verweigert oder eingeschränkt werden.
Verspätung und Zugausfälle
Wenn aufgrund einer Zugverspätung oder eines -ausfalls davon auszugehen ist, dass Sie mit mehr als 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielort ankommen, haben Sie grundsätzlich folgende Wahlmöglichkeit:
- Stornierung Ihrer Fahrt und Erstattung des Ticketpreises für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt. Darüber hinaus können Sie auch eine Erstattung der bereits zurückgelegten Teilstrecke verlangen, sofern die Fahrt für Sie sinnlos geworden ist. Unter Umständen können Sie auch eine Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
- Fortsetzung Ihrer Fahrt zu Ihrem Zielort mit der nächstmöglichen Verbindung oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl.
Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihre Fahrt trotz entsprechender Verspätung fortzusetzen, können Sie eine Entschädigung vom Eisenbahnunternehmen verlangen:
- 25 % des Fahrkartenpreises, wenn die Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten beträgt;
- 50 % des Fahrkartenpreises, wenn die Verspätung 120 Minuten oder mehr beträgt.
Außerdem haben Sie bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie z. B. Mahlzeiten und Erfrischungen, Unterbringung und, falls ein Zug auf der Strecke blockiert ist, auf alternative Beförderungsmöglichkeiten.
Anmerkung: Im Falle außergewöhnlicher Umstände (extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen etc.), Verschulden des Fahrgastes oder Verschulden eines Dritten (Person auf den Gleisen, Diebstahl von Kabeln, Notfall in den Zügen usw.) ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Streiks des Bahnpersonals zählen nicht zu außergewöhnlichen Umständen.
Darüber hinaus haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie vor dem Kauf des Fahrtickets über die Verspätung informiert wurden oder wenn die endgültige Verspätung am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Zudem können die Eisenbahnunternehmen eine Entschädigungszahlungen von weniger als 4 € verweigern.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht für sogenannte Folgeschäden, die aufgrund von Verspätungen, verpassten Anschlüssen oder Zugausfällen entstehen (z.B. nutzlos gewordene Hotelreservierung, verpasster Flug).
Reisegepäck
Bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung Ihres aufgegebenen Gepäcks haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Für jeden konkreten Fall gelten bestimmte Haftungsgrenzen.
Wenn Sie Ihr Gepäck nicht aufgegeben haben und Ihnen kein entsprechender Gepäckschein ausgestellt wurde, haften Sie grundsätzlich selbst für Ihr Gepäck.
Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zu Bahnhöfen und Zügen muss für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität auf nichtdiskriminierende Weise gewährleistet werden. Sie erhalten vor, während und nach ihrer Zugreise kostenlose Hilfeleistungen. Das Eisenbahnunternehmen muss mindestens 24 Stunden im Voraus entsprechend informiert werden, damit es geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
Um sich über Ihre Fahrgastrechte zu informieren, können Sie mit wenigen Klicks das kostenlose interaktive Tool des EVZ Frankreich nutzen, das Ihre Fragen zum Bahnfahren beantwortet und Ihnen zahlreiche praktische Tipps gibt.
Ihre Rechte bei Annullierung oder Verspätung von Busreisen und Busunfällen.
Seit 2013 regelt die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 die Rechte von Fahrgästen im Linienbusverkehr.
Die Verordnung findet grundsätzlich Anwendung auf Linienbusreisen im Fernverkehr von mehr als 250 km mit Abfahrts- und/oder Zielort in der EU.
Annullierung, Verspätung, Überbuchung
Der Begriff "Verspätung" im Sinne der Verordnung umfasst nur die tatsächliche Abfahrtszeit und nicht die Ankunftszeit.
Im Falle einer Verspätung oder Annullierung der Busfahrt informiert Sie das Busunternehmen so schnell wie möglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit, über die aktuellen Umstände und die voraussichtliche Abfahrtszeit.
Verpassen Sie aufgrund der Verspätung oder Annullierung der Busfahrt Ihre Anschlussverbindung, muss das Busunternehmen oder der Busbahnhofbetreiber Sie so schnell wie möglich über geeignete Reisealternativen informieren.
Wenn das Busunternehmen davon ausgehen muss, dass die Fahrt annulliert wird, sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten verspätet oder der Bus überbucht ist, hat er Ihnen folgende Wahlmöglichkeit zu bieten:
- Fortsetzung Ihrer Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Route zu Ihrem Zielort ohne Aufpreis zu vergleichbaren Bedingungen;
- Erstattung des Fahrpreises. Gegebenenfalls können Sie auch eine kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort verlangen.
Bietet Ihnen das Busunternehmen keine Auswahlmöglichkeit an, so schuldet es Ihnen zusätzlich zur anderweitigen Beförderung oder Fahrpreiserstattung eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises.
Wenn der Bus während der Fahrt ausfällt (z. B. wegen einer Panne), ist das Busunternehmen zudem verpflichtet, die Weiterreise in einem anderen Fahrzeug oder die Beförderung zu einem geeigneten Ort anzubieten, von dem aus Sie Ihre Reise fortsetzen können.
Hilfeleistung
Die Verordnung sieht vor, dass Ihnen, im Fall einer Annullierung oder einer Verspätung der Abfahrtszeit von mehr als 90 Minuten und einer voraussichtlichen Fahrzeit von mehr als drei Stunden kostenlose Hilfeleistungen anzubieten sind. Das können, je nach Situation, Essen und Trinken, ein Hotelzimmer sowie der Transport dorthin sein.
Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf 80 € pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Darüberhinausgehende Ersatzansprüche bei Annullierung und Verspätung richten sich nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Unfall
Wird ein Fahrgast bei einem Busunfall verletzt, getötet, oder wird sein Gepäck beschädigt, ist das Busunternehmen, schadensersatzpflichtig, wenn es ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Entschädigung wird nach nationalem Recht berechnet.
Darüber hinaus ist das Busunternehmen verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und Ihnen Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung zu gewähren, unabhängig davon ob es ein Verschulden trifft.
Besondere Rechte von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Menschen mit Behinderung oder Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis. Nur in Ausnahmefällen darf das Busunternehmen die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Ein- oder Aussteigen sowie die Beförderung aufgrund der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur nicht möglich ist. Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird, können Sie beantragen, kostenlos von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, damit diese Ihnen die nötige Hilfe leisten kann.
Wenn Sie an den Busbahnhöfen und an Bord des Busses Hilfe benötigen, sollten Sie dies dem Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Reisebüro oder Reiseveranstalter mindestens 36 Stunden vor dem gewünschten Zeitpunkt mitteilen.
Wenn Ihre Mobilitätshilfe (Rollstuhl o.ä.) beschädigt wird oder verloren geht, haftet das Busunternehmen bzw. der Busbahnhofbetreiber, sofern es ein Verschulden trifft.
Eine Beschwerde einreichen
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Beschwerde bei dem Busunternehmen einreichen, welches die Beförderung durchgeführt hat.
Achtung: Sie müssen Ihre Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem tatsächlichen oder geplanten Reiseantritt beim zuständigen Busunternehmen einreichen. Häufig können Sie ein entsprechendes Beschwerdeformular direkt auf der Website des Busunternehmens oder am Fahrkartenschalter auszufüllen.
Die Rechte von Schiffsreisenden werden in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 geregelt. Die Verordnung gilt grundsätzlich für Schiffsreisen innerhalb der EU sowie für Schiffsreisen, deren Abfahrts- oder Zielort in der EU liegt, sofern das Transportunternehmen seinen Sitz in der EU hat.
Die Verordnung gilt nicht für Fahrgäste, die auf Schiffen reisen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind, deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Strecke von weniger als 500 km zurücklegen, sowie für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten.
Wenn das Transportunternehmen davon ausgehen muss, dass die Fahrt annulliert wird oder sich die Abfahrt um mindestens 90 Minuten verspätet hat er Ihnen folgende Optionen anzubieten:
- Fortsetzung Ihrer Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Route zu Ihrem Zielort ohne Aufpreis zu vergleichbaren Bedingungen;
- Erstattung des Fahrpreises. Gegebenenfalls können Sie auch eine kostenlose Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort verlangen.
Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass dem Fahrgast, im Fall einer Annullierung oder einer Verspätung der Abfahrtszeit von mehr als 90 Minuten, kostenlose Hilfeleistungen anzubieten sind. Das können, je nach Situation, Essen und Trinken, eine Unterkunft sowie der Transport dorthin sein.
Bei verspäteter Ankunft am Zielort kann der Fahrgast Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 25 % oder 50 % des Fahrpreises haben.
In jedem EU-Mitgliedstaat sind nationale Durchsetzungsstellen benannt, die die Verordnung durchsetzen und, falls erforderlich, Sanktionen verhängen.