Autokauf in der Europäischen Union
Beim Kauf eines Fahrzeuges kann es sich lohnen, die Preise innerhalb der EU zu vergleichen, da zwischen den einzelnen Ländern teils erhebliche Preisunterschiede bestehen. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Verbraucher dazu, ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen und es sodann in das Heimat- bzw. Wohnsitzland zu importieren.
Im nachfolgenden Abschnitt finden Sie wichtige Informationen, die beim Kauf eines Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beachten sind.
Mehrwertsteuer
Beim Kauf eines Autos in einem anderen Mitgliedstaat der EU stellt sich die Frage, in welchem Land die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Um diese Frage zu beantworten ist entscheidend, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt.
Als „gebraucht“ gilt ein Fahrzeug in steuerlicher Hinsicht, wenn seit der Erstzulassung mehr als 6 Monate vergangen sind und es eine Laufleistung von mehr als 6.000 km aufweist. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer im Land des Verkäufers zu entrichten.
Handelt es sich hingegen um ein Neufahrzeug, ist die Mehrwertsteuer in dem Land, in dem der Neuwagen zugelassen werden soll, zu entrichten. Es fällt dann beim Kauf des Fahrzeuges direkt keine Mehrwertsteuer an, da diese bei der Einfuhr ins Heimatland zu zahlen ist. In diesem Fall sollten Sie den Verkäufer vor dem Kauf darüber informieren, dass Sie das Fahrzeug exportieren möchten und darauf achten, dass Ihnen das Fahrzeug zum Nettopreis verkauft wird.
Hinweis: Für den Fall, dass der Händler dennoch auf Zahlung der Mehrwertsteuer besteht, sollten Sie sich vom Händler schriftlich zusichern lassen, dass dieser nach Zusendung des Exportnachweises (Bescheinigung über Zahlung der Mehrwertsteuer und Zulassungsnachweis des Heimatlandes) die gezahlte Mehrwertsteuer sodann zurückerstattet.
Kaufvertrag
Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird und dass alle wichtigen Fahrzeugeigenschaften und die Kaufbedingungen darin aufgeführt sind. Lesen Sie sich den Kaufvertrag gründlich durch bevor sie diesen unterschreiben.
Folgende Angaben sollten unbedingt im Kaufvertrag schriftlich festgehalten werden:
- Name und Anschrift des Verkäufers sowie, sofern vorhanden, dessen Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer
- Kaufpreis
- Beim Kauf eines Neuwagens, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportiert werden soll, sollte der Preis ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen sein
- Beim Kauf eines Gebrauchtwagens muss der Kaufpreis die Mehrwertsteuer enthalten
- Detaillierte Beschreibung des Fahrzeuges sowie der Ausstattung inkl. der Fahrzeugidentifikationsnummer
- Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkaufs
- Zahlungsbedingungen
- Lieferbedingungen
- Garantielaufzeit
- Sofern vereinbart, Preis für die Inzahlungnahme Ihres Altfahrzeuges
Bei Übergabe des Fahrzeuges sollten Sie darauf achten, dass Sie eine detaillierte Rechnung erhalten und Ihnen sämtliche Fahrzeugpapiere („carte grise“, in Deutschland Zulassungsbescheinigung
Teil 1 und 2) im Original ausgehändigt werden sowie die Europäische Konformitätsbeschreibung (COC-Certificate of Conformity).
Zudem sollten Sie das Fahrzeug bei Übergabe nochmal auf eventuelle Mängel überprüfen, wie beispielsweisen Kratzer im Lack, Beschädigungen, Ausstattung etc.
Gewährleistung und Garantie
Grundsätzlich ist zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer freiwilligen Garantie zu unterscheiden.
Während die Bedingungen und Regeln für die Gewährleistung gesetzlich festgelegt sind und für alle Verbraucher gelten, legt der Garantiegeber die Bedingungen für die Garantie fest.
Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung legt fest, dass der Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kaufdatum für Mängel, die innerhalb dieser Frist auftreten, haftet, d. h. für Kosten der Reparatur, Ersatzteile etc. aufkommen muss.
Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, kann die Gewährleistungsfrist jedoch auf ein Jahr verkürzt werden.
Ein gewerblicher Verkäufer kann grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen, unabhängig davon, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt.
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate (vor 1. Januar 2022: 6 Monate) nach Kauf des Fahrzeuges auf, wird vermutet, dass die Ursache des Mangels bereits bei Kauf vorlag. Sollte der Verkäufer die Gewährleistung verweigern, müsste dieser nachweisen können, dass bei Übergabe des Fahrzeuges kein Mangel vorlag. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat.
Stellen Sie daher sicher, dass Sie dem Verkäufer jeden Mangel sofort nach seinem Auftreten anzeigen. Führen Sie beispielsweise eine Reparatur selbst ohne Wissen des Verkäufers durch oder lassen Sie die Reparatur von einer anderen Werkstatt durchführen, verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte und der Verkäufer kann die Übernahme der Kosten ablehnen.
Hinweis: Nicht jeder Mangel am Fahrzeug ist automatisch ein Gewährleistungsfall. Normaler Verschleiß, wie beispielsweise abgefahrene Reifen und Bremsen etc., fallen nicht unter die Gewährleistung.
Garantie
Besonders bei Gebrauchtwagen wird Käufern häufig empfohlen, eine Zusatzgarantie abzuschließen, deren Bedingungen, anders als bei der Gewährleistung, vom Garantiegeber festgelegt werden. Meist
gibt dieser relativ strenge Regeln hinsichtlich des Garantieumfangs und der Reparaturbedingungen
vor. Daher sollten Sie sich die Garantiebedingungen und insbesondere die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Garantie genau durchlesen.
Oftmals wird in der Garantie beispielsweise festgehalten, dass
- bestimmte Fahrzeugteile von der Garantie ausgeschlossen sind, z. B. Verschleißteile
- nicht alle Lohnkosten erstattet bzw. übernommen werden, die bei der Reparatur anfallen (bspw. bei Überschreiten der Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers)
- abhängig von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeuges, lediglich ein gewisser Prozentsatz von Material- und Arbeitskosten übernommen wird
- der Verbraucher verpflichtet ist, im Schadensfall vor Erteilung
des Reparaturauftrages zunächst den Garantiegeber
(bspw. Verkäufer, Hersteller oder Garantieversicherung)
zu informieren
Wichtig: Die gesetzliche Gewährleistung besteht unabhängig davon, ob Sie sich für eine zusätzliche Garantie entscheiden. Gewährleistungsansprüche können somit, innerhalb der Gewährleistungsfrist, in jedem Fall geltend gemacht werden.
Zulassung in Luxemburg
Bei der Zulassung in Luxemburg eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrzeuges, sind, je nachdem ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, verschiedene Dokumente vorzulegen.
Für die Zulassung eines Neufahrzeuges sind folgende Dokumente erforderlich:
- „Demande de transaction automobile“
- Fahrzeugpapiere
- Timbre „droit de chancellerie“ über einen Wert von 50 €
- Rechnung des Fahrzeuges
- Nachweis der Zahlung der Mehrwertsteuer
- Gültiger Versicherungsnachweis, ausgestellt von einer in
Luxemburg anerkannten Versicherung - Zollbescheinigung
- Europäische Konformitätsbescheinigung (COC)
(Quelle: SNCA)
Für die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges sind folgende Dokumente erforderlich:
- „Demande de transaction automobile“
- Fahrzeugpapiere
- Timbre „droit de chancellerie“ über einen Wert von 50 €
- Rechnung des Fahrzeuges
- Gültiger Versicherungsnachweis
- Zollbescheinigung
- Zulassungsbescheinigung außerhalb Luxemburgs
- falls das Fahrzeug erstmals nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurde:
- europäische Konformitätsbescheinigung;
- falls das Fahrzeug der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden muss:
- von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle für dieses Fahrzeug ausgestellte gültige Prüfbescheinigung;
- von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, ausgestellte gültige Prüfbescheinigung (gilt für Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums oder die Schweiz). Diese Bescheinigung kann bei der Zulassung des Fahrzeuges in Luxemburg angenommen werden, sofern ihre Gültigkeit die von den luxemburgischen Vorschriften vorgesehene Gültigkeit nicht überschreitet. Die Prüfbescheinigung muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs abgefasst sein oder von einer in Luxemburg vereidigten Übersetzungsinstanz übersetzt werden.
Wenn keine übersetzte Bescheinigung über die technische Kontrolle vorliegt, kann das Fahrzeug vor der Zulassung auch bei einer zugelassenen technischen Kontrollstelle in Luxemburg vorgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie unter "Die wiederkehrende technische Überwachung eines Fahrzeugs durchführen lassen".
Jedes vorzulegende Dokument muss in der Originalfassung vorgelegt werden.
(Quelle: SNCA)