Diese Art von Geschäftspraxis wird von der Europäischen Union geregelt, um den Verbraucher vor dem Überraschungseffekt und dem Druck zu schützen, den der Verkäufer ausübt, damit Sie eine Entscheidung treffen.

Unter diesem Begriff versteht das EU-Recht Verträge, die Sie in physischer Anwesenheit des Verkäufers an einem Ort, der nicht seine gewerbliche Niederlassung ist, im Geschäft des Verkäufers oder im Fernabsatz (per Internet oder Telefon) nach persönlicher und individueller Aufforderung an einem Ort, der nicht seine gewerbliche Niederlassung ist, abschließen; etwa während eines Ausflugs, den der Verkäufer zum Verkauf seiner Waren oder Dienstleistungen veranstaltet.

Haustürgeschäfte

Haustürgeschäfte werden in Luxemburg durch das „Gesetz vom 16. Juli 1987“, geändert durch das „Gesetz vom 2. April 2014“ geregelt.

Demnach können Verbraucher, sollten generell keine Haustürgeschäfte gewünscht sein, dies durch einen Aufkleber auf der Klingel, der Tür oder dem Briefkasten etc. zum Ausdruck bringen, woran sich der Verkäufer halten muss.

Kommt ein Kaufvertrag zustande, können Verbraucher diesen grundsätzlich mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit Vertragsschluss, bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit deren Lieferung.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die Dienstleistung wurde bereits vollständig erbracht, der Verbraucher hat dem im Voraus zugestimmt und wurde darüber informiert, dass sein Widerrufsrecht erlischt.

Wurde der Verbraucher jedoch nicht über sein Widerrufsrecht informiert und wurde ihm kein Widerrufsformular ausgehändigt, verlängert sich die Wiederrufsfrist um maximal ein Jahr.

Sollte ein Vertrag wider Willen des Verbrauchers abgeschlossen worden sein (bspw. Verkäufer betritt trotz Aufkleber die Wohnung / das Haus, Verkäufer weigert sich ohne unterzeichneten Vertrag Wohnung / Haus zu verlassen….), kann der Verbraucher den Vertrag gerichtlich für nichtig erklären lassen und die Erstattung des Kaufpreises fordern.

Vor Vertragsschluss müssen Verbraucher darüber hinaus folgende Informationen erhalten:

  • Haupteigenschaften der Ware / Dienstleistung
  • Gesamtpreis
  • Identität des Verkäufers (z. B. Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Auftraggeber etc.)
  • Lieferdatum / Datum des Beginns der Dienstleistung
  • Transportkosten
  • Informationen zum Widerrufsrecht und Widerrufsformular

Werden dem Verbraucher vorstehende Informationen nicht ausgehändigt, kann dieser den Vertrag gerichtlich für nichtig erklären lassen (sofern der Richter diese Informationen als essentiell erachtet).

Per Telefon

In Luxemburg ist Telefonwerbung aufgrund des Gesetzes über den Fernabsatz nur erlaubt ist, wenn der Verbraucher vorher sein Einverständnis dazu gegeben hat.

Telefonwerbung ist allgegenwärtig. Ausländische Unternehmen werben in Luxemburg zum Beispiel per Telefon für Wein (oder Nudeln, Tiernahrung usw.). Die „Verkäufer“ gehen recht zweifelhaft vor: Ihre Gesprächspartner seien die glücklichen Gewinner einer Verlosung. Sie würden ein halbes Dutzend Flaschen eines „großen Weins“ erhalten, wenn sie voher eine Bestellung aufgäben. Leider stellt es sich im Nachhinein heraus, dass der Wein weder dem geforderten Preis entspricht, noch die Eigenschaften aufweist, die ihm von dem betrügerischen Unternehmen zugeschrieben werden.

Die Unternehmen zögern nicht, die Verbraucher durch tägliche unerwünschte Telefonanrufe unter Druck zu setzen.

Wie können Sie diese Anrufe unterbinden?

Die derzeitige Rechtslage bietet mehrere Möglichkeiten, um unerwünschten Werbeanrufen ein Ende zu setzen.

So sieht das Gesetz vom 11. August 1982 über den Schutz der Privatsphäre in Artikel 6 vor, dass wiederholte, unerwünschte Telefonanrufe strafbar sind. Zögern Sie daher nicht, mit einer Anzeige bei der Polizei zu drohen, wenn Sie sich durch Werbeanrufe belästigt fühlen. Machen Sie diese Drohung wahr, wenn Sie weitere Anrufe erhalten. Für Ihre Beschwerde bei der Polizei benötigen Sie möglichst genaue Informationen über das Unternehmen, wie Adresse und Telefonnummer.

Das Gesetz vom 2. August 2002 über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 30) gibt Ihnen sodann das Recht, die Verarbeitung Ihrer Daten durch Unternehmen zu verweigern. Lassen Sie sich die genauen Kontaktdaten des Unternehmens geben und fordern Sie per Einschreiben mit Rückschein, dass Ihre personenbezogenen Daten in der Datenbank des Unternehmens gelöscht werden.

Schließlich erlaubt es Ihnen der gesunde Menschenverstand aufzulegen, wenn der Anrufer Ihre Forderungen nicht ernst nimmt!