Messen und Ausstellungen ziehen viele Verbraucher an. Der zeitlich begrenzte Charakter dieser Veranstaltungen und die Ankündigung von Sonderangeboten können zu übereilten Käufen führen, die Verbraucher möglicherweise bereuen. Die Frage, die sich daher am häufigsten stellt, ist, ob ein Kauf kostenlos rückgängig gemacht werden kann oder nicht (Widerrufsrecht). Diese Frage wird in Luxemburg etwas anders geregelt als in den Nachbarländern.

In Luxemburg

Das Gesetz regelt nicht eindeutig die Frage, ob es ein Widerrufsrecht für einen Kauf auf Messen oder Ausstellungen gibt. Es gibt verschiedene Interpretationen der Frage, ob die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden auf einer Messe üblich ist. Wenn ein Gewerbetreibender üblicherweise an einer Messe teilnimmt, könnte man daraus ableiten, dass es sich um einen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Gewerbetreibenden handelt und der Verbraucher daher kein Widerrufsrecht hat. Ist der Gewerbetreibende hingegen zum ersten Mal oder nur gelegentlich auf einer Messe vertreten, könnte man daraus ableiten, dass es sich um einen Verkauf außerhalb der üblichen Geschäftsräume des Gewerbetreibenden handelt und dass der Verbraucher dann ein Widerrufsrecht hat. Die Schwierigkeit besteht darin nachzuweisen, ob die Anwesenheit des Gewerbetreibenden auf der Messe üblich ist oder nicht.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die berufliche Tätigkeit des Gewerbetreibenden weniger entscheidend ist als die Art der verkauften Ware und dass nur ein Richter in der Lage ist, zu beurteilen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.

Angesichts der rechtlichen Fragen zum Widerrufsrechts bei einem Kauf auf Messen und Ausstellungen ist es ratsam davon auszugehen, dass es kein Widerrufsrecht bei einem Kauf gibt, der auf einer Messe oder Ausstellung in Luxemburg getätigt wurde.

In Deutschland

Sie haben kein Recht auf Widerruf eines Kaufs, der auf einer Messe in Deutschland getätigt wurde. Die deutsche Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass ein Stand auf einer Messe eine gewerbliche Einrichtung ist, in der ein Verbraucher mit kommerziellen Angeboten rechnen kann.

Es gibt einige Ausnahmen von dieser Grundregel, z. B. wenn ein Gewerbetreibender Produkte verkauft, die nichts mit dem Thema der Messe zu tun haben (z. B.: Verkauf eines Staubsaugers auf einer Tourismusmesse).

Belgien

Eine Messe gilt als Geschäftsbetrieb, wenn ihr Erscheinungsbild den Verbraucher dazu veranlasst zu erwarten, dass er von einem Unternehmen angesprochen wird, um Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Für Verträge, die auf solchen Messen geschlossen werden, gibt es kein Widerrufsrecht.

Manchmal ist es schwierig festzustellen, ob Verkäufer an diesen wechselnden Orten eine Tätigkeit gewöhnlicherweise ausübt oder nicht. Jede Situation muss von Fall zu Fall beurteilt werden und ist auslegungsbedürftig. Der Stand des Verkäufers auf einem wöchentlich stattfindenden Markt stellt zweifelsohne „übliche Geschäftsräume“ dar. Sie unterliegen dann der Regelung für Einkäufe in lokalen Geschäften. Weniger eindeutig ist die Situation bei einem Stand, den ein Händler auf einer Messe oder Ausstellung betreibt, die nur jährlich stattfindet. Ein solcher Ort kann je nach Standpunkt und Interessen der beiden Parteien als gewerbliche Niederlassung angesehen werden oder nicht.

Wir raten Ihnen daher, bei einem Kauf auf einer Messe oder Ausstellung vorsichtig zu sein und den Verkäufer zu bitten, auf dem Bestellschein, dem Vertrag oder der Rechnung deutlich darauf hinzuweisen, ob Sie ein Widerrufsrecht haben.

In Frankreich

Sie haben nicht das Recht, einen Kauf auf einer Messe oder Ausstellung zu widerrufen. Der Verkäufer muss Sie vor Abschluss eines Vertrags darüber informieren (Artikel L. 224-59 des französischen Verbrauchergesetzes). Diese Information muss sichtbar auf einem Schild angebracht werden, das mindestens das Format A3 hat und in einer Schriftgröße, die nicht kleiner als die Schriftgröße neunzig sein darf, mit folgendem Satz: "Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht für jeden Kauf, der auf [dieser Messe] oder [dieser Ausstellung] oder [an diesem Stand] getätigt wird" (Artikel 1 des Erlasses vom 2. Dezember 2014 zu den Modalitäten der Information über das Fehlen einer Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers auf Messen und Ausstellungen). Darüber hinaus müssen Vertragsangebote folgenden Satz gut lesbar enthalten: "Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht für einen auf einer Messe getätigten Kauf". Der Kasten mit diesem Satz muss sich in der Kopfzeile des Vertrags befinden und in einer Schriftgröße, die nicht kleiner als die Schriftgröße zwölf sein darf (Artikel 2 des Erlasses vom 2. Dezember 2014). Wenn der Verkäufer seiner Informationspflicht bezüglich des fehlenden Widerrufsrechts nicht nachkommt, droht ihm eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.000 €.

Wenn der auf einer Messe getätigte Kauf durch einen Kredit finanziert wird, besteht auch für diesen Kredit ein Widerrufsrecht.