Das Wichtigste vorab: Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Dinge, die sich erheblich voneinander unterscheiden und getrennt betrachtet werden müssen. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben während die Garantie eine freiwillige Leistung eines Herstellers oder Händlers ist.

Die Händler- oder Herstellergarantie

Die Händler- oder Herstellergarantie wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Vertrags mit einem Verbraucher angeboten und ist völlig freiwillig. Daher können der Umfang sowie die Bedingungen für eine Garantie frei festgelegt werden.

Die gesetzliche Gewährleistung

Die Gewährleistung ist, entgegen der Garantie, gesetzlich verankert. Sie schützt den Käufer, wenn sich die gekaufte Ware oder Dienstleistung als mangelhaft erweist und ist anwendbar bei Käufen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen.

Die gesetzliche Gewährleistung (Artikel L. 212 ff. des Verbrauchergesetzes) verpflichtet den gewerblichen Verkäufer, ein mangelfreies Produkt zu liefern und macht ihn für bei der Lieferung bestehende Mängel haftbar, auch wenn er diese nicht kannte.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab der Lieferung.

Diese Frist kann durch „Verhandlungen“ zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher unterbrochen werden. Eine neue Frist von einem Jahr beginnt, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher per Einschreiben darüber informiert, dass er diese Gespräche abbricht.

Bei Mängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Ware auftreten, wird vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware vorhanden waren, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird (Beweislastumkehr).

Zeigen sich Mängel nach Ablauf dieser 12 Monate, aber noch innerhalb der zweijährigen Frist der gesetzlichen Gewährleistung, wird nicht vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Es ist dann Sache des Verbrauchers nachzuweisen, dass die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand, um die Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Was tun, wenn ein Mangel vorliegt?

Im Falle eines Mangels kann der Verbraucher wählen zwischen :

  • der Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises (Rücktritt vom Vertrag),
  • einer Kaufpreisminderung,
  • der Mängelbeseitigung (Reparatur oder Ersatzlieferung).

Ein Rücktritt oder eine Kaufpreisminderung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Verkäufer eine Reparatur oder Ersatzlieferung anbietet. Auch kann eine Mängelbeseitigung dann nicht verlangt werden, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Eine Reparatur oder Ersatzlieferung muss innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Aufforderung durch den Verbraucher erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können Verbraucher das Produkt zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen oder es behalten und den Kaufpreis mindern.
Bei der Ausübung der Gewährleistungsrecht dürfen Verbrauchern im Übrigen weder Kosten noch erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen.
Das luxemburgische Recht sieht neben der Gewährleistung von 2 Jahren auch eine Gewährleistungspflicht für verdeckte Mängel vor.

Garantieregelung für digitale Inhalte und Dienstleistungen seit dem 01.01.2022

Die gesetzliche Gewährleistung für Waren und Dienstleistungen gibt es schon lange. Für digitale Inhalte und Dienstleistungen gab es jedoch keine derartige Regelung. Dies änderte sich am 1. Januar 2022 mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 zur Änderung des Verbrauchergesetzes, mit dem die Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 umgesetzt wurden.

Mit diesem Gesetz wurde eine neue Regelung hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung für digitale Inhalte und Dienstleistungen eingeführt. Diese soll einen besseren Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen gewährleisten, wie z. B. den Kauf einer App, eines digitalen Buchs, den Abschluss eines Streaming-Abonnements usw.

Das Gesetz vom 8. Dezember 2021 sieht hauptsächlich Folgendes vor:

  • Die Einführung einer gesetzlichen Gewährleistung für digitale Inhalte und Dienstleistungen;
  • Die Anerkennung von Gewährleistungsrechten bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten angibt (z. B. Eröffnung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk);
  • Das Recht des Verbrauchers, Änderungen abzulehnen, die der Unternehmer an den digitalen Inhalten und Dienstleistungen vornehmen könnte;
  • Das Recht des Verbrauchers, auf Inhalte zuzugreifen, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte oder Dienstleistungen erstellt oder bereitgestellt hat, wenn der Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aufgelöst wird.

Die Funktionalität sowie die Funktionserhaltung und Sicherheit digitaler Produkte, Inhalte und Dienstleistungen spielen hierbei eine wichtige Rolle.
In diesem Zusammenhang ist der Anbieter verpflichtet, Verbraucher über die Verfügbarkeit von Updates zu informieren und diese Updates bereitzustellen, damit die betreffenden digitalen Güter, Inhalte oder Dienstleistungen weiterhin mangelfrei bleiben. Folglich sind Verbraucher verpflichtet, diese bereitgestellten Updates zu installieren, um gegebenenfalls Gewährleistungsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden geltend zu machen.

Tritt bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen ein Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung auf, geht das Gesetz davon aus, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat (Beweislastumkehr).

Während der Gewährleistungsfrist sieht das Gesetz keine bestimmte Frist für die Anzeige des Mangels an den Anbieter vor.