Das Prinzip des freien Personenverkehrs erlaubt es den Bürgern der Europäischen Union, sich in der ganzen EU medizinisch behandeln zu lassen. Schwierig kann es jedoch werden, wenn es um die Erstattung der Behandlungskosten geht.

Die europäische Richtlinie 2011/24/EU regelt die Modalitäten der Kostenübernahme der medizinischen Behandlungen und enthält ebenso Regelungen hinsichtlich der Qualität und Sicherheit dieser Behandlungen.

Patienten, die sich demnach in einem Mitgliedstaat der EU medizinisch behandeln lassen, haben einen Anspruch auf die gleiche Behandlung, die den Bürgern dieses Landes zusteht. Die Kosten für solche Auslandsbehandlungen werden von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch bei einer entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Zunächst sind sämtliche Kosten vom Patienten zu begleichen, jedoch können diese anschließend von der zuständigen Krankenkasse zurückgefordert werden.

Die Richtlinie unterscheidet drei verschiedene Behandlungssituationen:

  • Geplante ambulante Behandlungen (z. B. Zahnbehandlungen oder Arztbesuche) – können in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse durchgeführt werden
  • Behandlungen, die während einem Auslandsaufenthalt notwendig werden (bspw. Notfallbehandlungen) – auch diese Behandlungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse
  • Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse kann erforderlich sein bei Behandlungen mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens einer Nacht, hochspezialisierten und kostenintensiven Behandlungen sowie in manchen Härte- und Sonderfällen (bspw. hinsichtlich der Qualität oder Erfolgsaussicht der Behandlung)

Um das Vertrauen der Patienten in medizinische Behandlungen im EU-Ausland zu stärken, ist in jedem Mitgliedstaat eine Kontaktstelle eingerichtet, die die Patienten vor Ort informiert und konkrete Hilfe anbietet.

Fragen und Antworten zum Thema / Broschüre mit Erklärungen zu den Patientenrechten