Frequently Asked Questions
Ihr Flug wurde annulliert oder hatte Verspätung? Ihr Online-Einkauf lief nicht wie erwartet? Sie sind Opfer eines Betrugs geworden oder ganz allgemein wurden Ihre Verbraucherrechte in Europa nicht beachtet? Das CEC Luxembourg kann Ihnen helfen!
Alle unsere Dienste sind völlig kostenlos.
Um mit uns in Kontakt zu treten, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
- über unser Kontaktformular unten
- telefonisch unter +352 268 464, montags bis freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr, außer mittwochs von 9.00 bis 13.00 Uhr
- über eine Beratung in unseren Räumlichkeiten (271, Route d'Arlon in Strassen). Eine Beratung ermöglicht es Ihnen, sich vor Ort mit einem unserer Juristen in der von Ihnen gewünschten Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch und Luxemburgisch) auszutauschen. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Grundsätzlich verfügen Verbraucher bei Verträgen, die im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurden (also auch bei Einkäufen im Internet), über ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch auch einige Ausnahmen, so auch für den Abschluss von Reiseverträgen.
Somit besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Reisebuchungen im Internet.
In Luxemburg, Belgien und Frankreich kann derjenige, der einen Geschenkgutschein ausstellt, auch die Bedingungen für dessen Einlösung festlegen. Daher muss ein Geschenkgutschein, dessen Gültigkeitsdatum überschritten ist, nicht mehr angenommen werden. Kulanzhalber akzeptieren jedoch einige Verkäufer den Gutschein dennoch, verlängern die Gültigkeit oder erstatten den Gutscheinbetrag zurück. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Auch in Deutschland besteht, rechtlich gesehen, die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer eines Geschenkgutscheins zu begrenzen. Allerdings muss der Gutschein eine ausreichend lange Gültigkeitsdauer besitzen. Einem Gericht in München beispielsweise war bereits eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu kurz. Darüber hinaus erlaubt das deutsche Recht, sollte ein Geschenkgutschein tatsächlich „abgelaufen“ sein, die Erstattung des Gutscheinbetrages (abzüglich etwaiger Aufwendungen des Gutscheinausstellers) zu verlangen.
Nein. Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei Fernabsatzgeschäften (per Telefon usw.) oder Interneteinkäufen. Das Geschäft kann aus Kulanz die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten oder auch einen Gutschein ausstellen. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht indessen nicht. Eine andere Situation liegt aber vor, wenn Sie eine mangelhafte Ware erworben haben.
Aufgrund der Gewährleistung ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beheben. Daher sollten Sie zunächst den Verkäufer über den Defekt in Kenntnis setzen und die Behebung des Mangels fordern.
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen besteht jedoch die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung auf ein Jahr zu verkürzen.
Innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist greift die sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Verkäufer während dieser Zeit beweispflichtig dafür ist, dass der Mangel, bzw. die Ursache des Mangels, nicht bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Nach diesen ersten sechs Monaten ist der Verbraucher verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Einkaufen im Geschäft".
Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zu erstatten. Allerdings kann der Händler die Rückzahlung solange verweigern, wie er weder die Ware noch einen Nachweis darüber erhalten hat, dass die Ware versandt wurde.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Gewährleistung".
Nein. Grundsätzlich sind auch auf Messen abgeschlossene Kaufverträge bindend. Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen auf einer Messe abgeschlossenen Vertrag handelt, steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu. Anders verhält es sich, wenn Sie sich ausdrücklich ein Rücktrittsrecht (etwa von 7 Tagen) haben (schriftlich) einräumen lassen. Für diesen Fall könnten Sie selbstverständlich vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Kauf auf Messen".
Sie sind verpflichtet, die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Viele Händler bieten jedoch freiwillig die Übernahme der Rücksendekosten an.
Bei Onlineeinkäufen haben Sie grundsätzlich das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit Empfang der Ware. Innerhalb dieser Frist können Sie Ihre Bestellung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es genügt jedoch nicht, die Ware lediglich zurückzusenden. Sie müssen den Widerruf dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich erklären (z. B. per E-Mail, Brief, Fax etc.)
Achtung: Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nur bei Einkäufen im elektronischen Geschäftsverkehr, nicht jedoch bei einem Einkauf vor Ort im Geschäft. Des Weiteren existieren einige Ausnahmen vom 14-tägigen Widerrufsrecht, wie beispielsweise der Kauf von Flug-oder Konzerttickets und Produkten, die nach Ihren Vorgaben angefertigt wurden.
Im Internet finden Sie viele Anbieter, die Eintrittskarten verkaufen. Einige bieten Tickets zu hohen Preisen an, noch ehe offizielle Händler das Recht haben, diese Karten zu verkaufen.
Bevor Sie Tickets online kaufen, sollten Sie sich versichern, dass es sich um einen offiziellen Anbieter handelt. In der Regel bieten Künstler und Veranstalter auf ihren Internetseiten Links zu offiziellen Anbietern an.
Das Ministerium für Verbraucherschutz (MPC) hat einen Leitfaden veröffentlicht, in dem die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes und die darin enthaltenen Pflichten der Gewerbetreibenden nach Themen geordnet aufgelistet sind. Eine juristische oder allzu technische Wortwahl wird dabei vermieden. Ziel ist es, Verbraucher und Gewerbetreibende auf denselben Stand zu bringen und das gegenseitige Vertrauen zu fördern.
Der Leitfaden besteht derzeit aus 11 Themenblättern, die auf Französisch, Deutsch und Englisch verfügbar sind. Weitere Merkblätter werden dem Leitfaden regelmäßig hinzugefügt. Der Leitfaden ist auf Anfrage bei der MPC erhältlich (Mail an info@mpc.etat.lu). Die Merkblätter können über die Website des Ministeriums (pro-pc.public.lu) heruntergeladen werden. Über diese Internetseite können auch neue Veröffentlichungen und Aktualisierungen bestehender Merkblätter abonniert werden.
Die Antwort auf diese Frage finden Sie in unserem "Avis comparatif sur les rénovations de fin de bail" für Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg (auf Französisch).
Für die Antwort auf diese Frage ist ausschlaggebend, ob deutsches oder luxemburgisches Recht Anwendung findet.
In Deutschland gilt grundsätzlich bei der Vermietung von Wohnraum das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision zahlen muss, der den Makler beauftragt hat. Nach luxemburgischem Recht kann der Mieter zur Zahlung der Provision verpflichtet werden, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat.
Da hier die Immobilie in Deutschland liegt, der Vermieter in Deutschland ansässig ist und der Makler vom Vermieter beauftragt wurde, besteht ein überwiegender Bezug zum deutschen Recht, das damit, unseres Erachtens nach, Anwendung findet. Insofern kommt das Bestellerprinzip, unserer Ansicht nach, auch zur Anwendung, wenn – wie in unserem Fall – Herr M. und der Makler in Luxemburg ansässig sind, weswegen die Maklerprovision im vorliegenden Fall und unserer Ansicht nach vom Vermieter zu zahlen ist und nicht von Herrn M.
Für Gebrauchtwagen kann der Verkäufer die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Kauf eines Fahrzugs".
Erwerb eines Neu-Fahrzeuges: Sie zahlen den Preis ohne Mehrwertsteuer. Wenn Sie das Fahrzeug in Ihr Land einführen, bezahlen Sie die dort geltende Mehrwertsteuer.
Erwerb eines Gebrauchtwagens: Sie zahlen den Preis inklusive Mehrwertsteuer des Landes, in dem Sie das Auto kaufen. Es wird also die Mehrwertsteuer des Landes des Verkäufers angewendet.
Diese Regeln gelten für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Händlern. Für den Verkauf zwischen Privatpersonen, wird im Prinzip keine Mehrwertsteuer fällig.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie ein Fahrzeug erworben haben, das der Zoll als neu ansieht. Die Zollbeamten können verlangen, dass Sie die Mehrwertsteuer Ihres Landes bei Ihrer Ankunft zahlen müssen. Der Verkäufer kann seinerseits die Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen, die er beim Kauf des Fahrzeugs bezahlt hatte. Dieser Mechanismus verhindert eine Doppelbesteuerung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Kauf eines Fahrzugs".
Achtung: Eine solche E-Mail ist ein „Phishing“ oder “Angeln nach Passwörtern”. Betrüger versuchen damit, an Ihre persönlichen Daten zu kommen, um Zugriff auf Ihr Konto zu erhalten. Beachten Sie, dass eine Bank oder ein Finanzinstitut Sie niemals nach Ihren persönlichen Daten per E-Mail fragen würde.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Betrug".
– mich darüber in Kenntnis setzt, dass ich einen hohen Geldbetrag in einer Lotterie (spanischer oder anderer Herkunft) gewonnen habe.
– mich informiert, dass ich der alleinige Erbe einer Person bin, die im Ausland ihren Wohnsitz hatte.
– mir mitteilt, dass eine wohlhabende Person in einem Bürgerkrieg gefallen ist und man meine Hilfe benötigt, um die Gelder aus dem Land zu schaffen. Expand
Es handelt sich hier um eine kleine Auswahl von Betrugsformen. Tagtäglich werden neue Geschichten erfunden, um die benachrichtigten Personen um ihr Geld zu bringen. Es wird dringend abgeraten, auf diese Art von Schreiben / E-Mails zu reagieren. Allgemein wird verlangt, dass Sie vor dem Geldtransfer einen gewissen Geldbetrag zahlen müssen (in den meisten Fällen über “Western Union”. Achtung, diese Zahlungsart ist nicht sicher!), damit die Gelder freigeschaltet werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Betrug".