Veröffentlicht in:

Haustürgeschäfte

Haustürgeschäfte – Ein Gewerbetreibender darf einem Verbraucher an dessen Wohnsitz Waren oder Dienstleistungen anbieten, ohne dass Letzterer ihn darum gebeten hat.

Im Falle von sogenannten Haustürgeschäften verfügt der Verbraucher jedoch über bestimmte Rechte, die ihn vor möglichem Missbrauch schützen sollen, nämlich:

Allerdings, der Verbraucher kann deutlich machen, dass er Haustürgeschäfte ablehnt, indem er einen Aufkleber oder einen sonstigen deutlichen Hinweis, dass er Haustürgeschäfte ablehnt, an einer der folgenden Stellen anbringt:

  • an oder in unmittelbarer Nähe von seiner Haustür oder;
  • am Eingang zu seiner Wohnung oder;
  • am Haupteingang des Gebäudes, z. B. an der Klingel oder am Briefkasten.

Der Verbraucher kann die Form und den Text seiner Ablehnung frei wählen. Seine Ablehnung muss – und das ist ausreichend – nur deutlich daraus hervorgehen. Beispiele: „Colportage Nee merci“, „Pas de colportage“, „Haustürgeschäfte – Nein danke!“, „Non au porte à porte“, „Colporteurs et démarcheurs interdits d’accès“, „Kein Zutritt für Vertreter und Handelsreisende“, „Keine Haustürgeschäfte“ usw.

Wir können Ihnen auch kostenlos einen Aufkleber direkt zu Ihnen nach Hause schicken. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Copyright: Guichet.lu