Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen, die von einem Reiseanbieter für eine bestimmte Reise angeboten werden. Dabei kann es sich um ein vorgefertigtes "Gesamtpaket" handeln oder um eine Zusammenstellung einzelner Reiseleistungen, die vom Reiseanbieter als Paket verkauft werden. Pauschalreisen sind grundsätzlich von "verbundenen Reiseleistungen" zu unterscheiden (siehe unten).
Seit dem 25. November 2015 werden die Rechte von Verbrauchern, die eine Pauschalreise buchen, durch die EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) gestärkt.

In Luxemburg wurde die Richtlinie durch das Gesetz vom 25. April 2018 „zur Änderung des Verbrauchergesetzbuches über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen und zur Umsetzung in das nationale Recht der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen“ umgesetzt und gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden.
Die EU-Pauschalreiserichtlinie regelt unter anderem folgende Rechte und Pflichten:

Vorvertragliche Informationspflichten

Vor Vertragsabschluss muss der Reisende vom Reiseanbieter alle wesentlichen Informationen über die Reise, wie beispielsweise Preis, Reisedaten und Reiseziel erhalten. Darüber hinaus ist ihm ein entsprechendes Standardinformationsblatt auszuhändigen. Diese Informationspflicht obliegt sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Reisevermittler (z. B. dem Reisebüro), der die Reise verkauft.

Änderungen vor Reisebeginn

Nach Abschluss des Pauschalreisevertrages darf der Reiseveranstalter den Preis nur erhöhen, wenn er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Eine Preiserhöhung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf eine Erhöhung der Transportkosten (z.B. Erhöhung des Treibstoffpreises), des Wechselkurses oder entsprechender Steuern und Abgaben (z.B. Kurtaxe) zurückzuführen ist. Der Reiseveranstalter muss den Reisenden spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise über die Preiserhöhung informieren.

Andere Vertragsbedingungen darf der Reiseveranstalter nur dann einseitig ändern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich im Vertrag vorbehalten hat, die Änderungen unerheblich sind und der Reiseveranstalter den Reisenden über die Änderung entsprechend informiert hat.

Wenn der Reiseveranstalter vor Reisebeginn wesentliche Vertragsbedingungen ändert oder den Reisepreis um mehr als 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise erhöht, hat der Reisende grundsätzlich das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ohne Zahlung einer entsprechenden Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten.

Darüber hinaus ist der Reisende berechtigt, die Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Jedoch kann der Reiseveranstalter in diesem Fall eine (angemessene) Rücktrittsgebühr vom Reisenden verlangen.

Der Reisende hat die Möglichkeit, den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, zu übertragen. Der Reisende muss den Reiseveranstalter mindestens 7 Tage vor Reisebeginn über die Abtretung informieren. Der Reisende, der die Pauschalreise abgetreten hat und die Person, die in den Vertrag eingetreten ist, haften dem Veranstalter gegenüber gesamtschuldnerisch für eventuell noch ausstehende Beträge sowie für die durch die Abtretung entstandenen Mehrkosten.

Während der Reise

Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter die Leistungen zu erbringen hat. Kann ein wesentlicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht wie vereinbart erbracht werden, so hat der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Aufpreis eine mindestens gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden keine oder nur eine minderwertige Ersatzleistung an, so kann der Reisende eine entsprechende Preisminderung verlangen.

Treten während der Reise Probleme auf, so hat der Reisende den Reiseveranstalter unverzüglich über die aufgetretenen Missstände zu informieren.

Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters

Um den Reisenden vor einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters zu schützen, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, eine entsprechende Insolvenzversicherung abzuschließen. Im Falle der Insolvenz erstattet diese dem Reisenden bereits geleistete Zahlungen für Leistungen, die aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden. Beinhaltet die gebuchte Pauschalreise auch eine entsprechende Beförderung (z.B. Flüge), muss der Reiseveranstalter auch den Rücktransport des Reisenden im Falle einer Insolvenz absichern.

Verbundene Reiseleistungen

Immer mehr Verbraucher stellen sich ihre Reisen selbst zusammen, indem sie verschiedene Reiseleistungen von unterschiedlichen Anbietern kombinieren. So kann der Reisende beispielsweise bei der Buchung eines Fluges im Internet über einen Link bei einem anderen Anbieter einen Hotelaufenthalt oder einen Mietwagen buchen. Schließt der Reisende einen solchen Vertrag ab, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften für Pauschalreisen nicht anwendbar sind. Grundsätzlich ist der Reisveranstalter aber auch bei "verbundenen Reiseleistungen" verpflichtet, eine entsprechende Insolvenzversicherung abzuschließen. Bei Problemen hat sich der Reisende an den jeweiligen Anbieter der betreffenden Reiseleistung zu wenden.

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