Sie haben Schwierigkeiten mit einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in Island oder Norwegen?
Sie benötigen Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer (Verbraucher-) Rechte?
Wir helfen Ihnen. Kostenfrei!
Bevor wir jedoch tätig werden können ist es wichtig, dass Sie selbst bereits versucht haben, eine Lösung zu finden. Dazu sollten Sie das Unternehmen schriftlich kontaktiert, den Sachverhalt geschildert und dem Unternehmen Ihre Erwartung bzw. Forderung dargelegt haben.
Sollten Sie daraufhin keine oder eine unbefriedigende Antwort erhalten haben, werden wir versuchen, eine gütliche Einigung in der Angelegenheit zu erzielen.
Dazu benötigen wir eine möglichst genaue Beschreibung des Sachverhalts sowie die relevanten Unterlagen (Verträge, E-Mails, Schreiben etc.), sofern vorhanden. Sie können uns sämtliche Informationen per E-Mail, Fax, Post oder via Beschwerdeformular zukommen lassen. Gerne können Sie sich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen.
Sobald uns die benötigten Informationen und Unterlagen vorliegen, werden wir Ihren Fall rechtlich prüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Gegebenenfalls setzen wir uns sodann mit dem entsprechenden Unternehmen im europäsichen Ausland in Verbindung und versuchen, eine (für beide Seiten akzeptable) Lösung der Angelegenheit zu finden.
Sollte uns dies einmal nicht gelingen, käme noch ein Schlichtungsverfahren oder aber die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche in Frage. Auch hier stehen wir Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Sollte Ihr Fall nicht in unsere Zuständigkeit fallen, bspw. bei Problemen mit einer Behörde/Verwaltung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, können wir Ihnen auch hier helfen, den richtigen Ansprechpartner ausfindig zu machen.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wurde durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 eingeführt. Sie ist seit dem 1. Januar 2009 in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar.
Das Verfahren zielt darauf ab, den Zugang zu Gerichten durch Vereinfachung der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zu verbessern, wenn der Streitwert nicht höher als 5.000 € beträgt (seit dem 14/07/2017).
Das Verfahren ist in der Regel schriftlich und Sie benötigen keinen Anwalt. Die Entscheidung in diesem Verfahren wird in den Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass Sie eine Vollstreckbarerklärung veranlassen müssen.
Wenn Sie einen Streit mit einem Unternehmen aus dem EU-Ausland haben, können Sie das Standard-Formular für geringfügige Forderungen ausfüllen und es dem zuständigen Gericht übersenden.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu diesem Verfahren haben. Seit Januar 2017 ist das EVZ Luxemburg die Kontaktstelle für Verbraucher und Unternehmen im Rahmen der Verordnung zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren zur besseren Durchsetzung von Geldforderungen innerhalb der Europäischen Union. Bürger sollen so schneller zu ihrem Recht kommen.
Das Mahnverfahren wurde von der Europäischen Verordnung Nr. 1896/2006 des 12. Dezember 2006 in der Europäischen Union eingeführt und vereinfacht und reduziert die Kosten von Grenzstreitigkeiten bei unbestrittenen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
Kläger sollen bei Geldforderungen gegen ausländische Schuldner schneller einen vollstreckbaren Titel erhalten, wenn dieser die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Dazu muss der Kläger ein europäisches Formular ausfüllen, das zu einem einheitlichen und einfachen Verfahren führt. Er muss dafür keine Belege vorlegen. Bei Anträgen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, erlässt das zuständige Gericht im Ausland den Zahlungsbefehl und stellt ihn zu. Legt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar in der gesamten Europäischen Union. Bei einem Einspruch beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Weigert sich der Schuldner, zu zahlen, müssen Sie der zuständigen Behörde seines Landes eine Kopie der Verfügung und gegebenenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache zukommen lassen.
Die Kosten des Verfahrens unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat, übersteigen aber nicht die Kosten für ein ordentliches Gerichtsverfahren.
Das Europäische Mahnverfahren wird nicht in Steuer-, Verwaltungs-, Nachlass-, Insolvenzfragen usw. angewendet.
Das EVZ Luxembourg ist seit Januar 2017 die Kontaktstelle für Verbraucher und Unternehmen im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens.